Security-Kolumne

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Cyberangriff? Diese Meldepflichten gelten in Deutschland

Ein Cybervorfall ist nicht nur eine technische Krise. Binnen Stunden können behördliche Meldungen fällig sein – teils in mehreren Rechtsregimen gleichzeitig (z. B. DSGVO und NIS2 und DORA). Dieser Beitrag gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick.

Cyberangriff?


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Im Folgenden finden Sie eine ausklappbare Übersicht über die verschiedenen Meldepflichten, mit detaillierten Informationen zu jedem Aspekt.

Meldefristen im Überblick

Die DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsicht zu melden; bei hohem Risiko sind auch Betroffene zu informieren. Kernziel ist Transparenz und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen.

Rechtsgrundlage
  • DSGVO - Art. 33/34
Wer ist betroffen?
  • Alle Verantwortlichen/ Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten (branchenunabhängig).
Was ist zu melden
  • Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Vertraulichkeit/Integrität/Verfügbarkeit) – Meldung an Aufsichtsbehörde
  • Benachrichtigung Betroffener bei hohem Risiko
Fristen
  • 72 h nach Bekanntwerden an Aufsicht („ohne unangemessene Verzögerung“)
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  • Zuständige Datenschutzaufsicht des Landes (BfDI/Landes-DPA)
  • Betroffene (Art. 34)


Zentrale Meldestellen der Länder:

Baden-Württemberg

ZUM PORTAL

Bayern

ZUM PORTAL

Berlin

ZUM PORTAL

Brandenburg

ZUM PORTAL

Bremen

ZUM PORTAL

Hamburg

ZUM PORTAL

Hessen

ZUM PORTAL

Mecklenburg-Vorpommern

ZUM PORTAL

Niedersachsen

ZUM PORTAL

Nordrhein-Westfalen

ZUM PORTAL

Rheinland-Pfalz

ZUM PORTAL

Saarland

ZUM PORTAL

Sachsen

ZUM PORTAL

Sachsen-Anhalt

ZUM PORTAL

Schleswig-Holstein

ZUM PORTAL

Thüringen

ZUM PORTAL

NIS2 verpflichtet wesentliche und wichtige Einrichtungen aus 18 Sektoren zu Risikomanagement und gestuftem Incident-Reporting (Frühwarnung, 72-Stunden-Meldung, Abschlussbericht) an die nationale Behörde/CSIRT. Die Richtlinie stärkt die Resilienz kritischer und wichtiger Dienste und harmonisiert Sicherheitsanforderungen in der EU. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das NIS2-Umsetzungsgesetz.

Hinweis: Das deutsche NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) ist noch nicht in Kraft getreten. Nach der Verabschiedung des Kabinetts am 30. Juli 2025 und der aktuellen Beratung im parlamentarischen Verfahren wird das Inkrafttreten für Ende 2025 oder Anfang 2026 erwartet.

Rechtsgrundlage
  • NIS-2 - Art. 23
Wer ist betroffen?
  • (Besonders) Wichtige Einrichtungen in allen relevanten Sektoren
Was ist zu melden
  • Erhebliche Sicherheitsvorfälle (significant incidents) mit wesentlichem Dienst-Impact
Fristen
  • Frühwarnung innerhalb 24 h
  • Notifikation innerhalb 72 h
  • Abschlussbericht innerhalb 1 Monat
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KRITIS-Betreiber sind verpflichtet, erhebliche IT-Störungen unverzüglich an das BSI zu melden und relevante Informationen bereitzustellen. Der Kern ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen und die schnelle Lagebewertung.

Rechtsgrundlage
  • BSIG § 8b
Wer ist betroffen?
Was ist zu melden
  • IT-Störungen mit (potenziell) erheblicher Beeinträchtigung der KRITIS-Anlage
Fristen
  • Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), i. d. R. innerhalb von 24h
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DORA schafft ein einheitliches Rahmenwerk für digitale operative Resilienz im Finanzsektor, inklusive ICT-Risikomanagement, Tests und Third-Party-Aufsicht. Kern ist ein harmonisiertes Meldewesen für schwere IKT-Vorfälle (Initial, Interim, Final) an die Aufsicht, in Deutschland zentral über die BaFin. Ziel ist die Stabilität des Finanzsystems trotz Cyber- und IT-Störungen.

Rechtsgrundlage
  • DORA - Kap. III
Wer ist betroffen?
  • Finanzsektor: Banken, Zahlungs-/E-Geld-Institute, Versicherer, Wertpapierfirmen, KVGs, Handelsplätze, Kritis-FMIs etc.; inkl. gem. DORA erfasste IKT-Drittdienstleister (über Aufsicht)
Was ist zu melden
  • “Major ICT-related incidents”
  • Signifikante Cyber-Bedrohungen (freiwillig/aufsichtsabhängig)
Fristen
  • Initial innerhalb 4 h nach Einstufung als„major“ (spätestens innerhalb 24 h nach Entdeckung)
  • Interim innerhalb 72 h
  • Final innerhalb 1 Monat
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Zahlungsdienstleister müssen „schwerwiegende Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle“ unverzüglich der BaFin melden; diese informiert EBA/EZB weiter. Kernziel ist ein einheitliches Incident-Reporting im PSD2-/ZAG-Rahmen.

Rechtsgrundlage
  • § 54 ZAG
Wer ist betroffen?
  • Alle der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 bestimmten, mit Ausnahme der Nummern 1-3
Was ist zu melden
  • Schwerwiegende Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle
Fristen
  • Unverzüglich
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Betreiber von Energieversorgungsnetzen melden erhebliche IT-Sicherheitsstörungen unverzüglich an das BSI – unabhängig von KRITIS-Schwellen. Der Fokus liegt auf Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit, die den Netzbetrieb beeinträchtigen können.

Rechtsgrundlage
  • § 11 Abs. 1c EnWG
Wer ist betroffen?
  • Betreiber von Energieversorgungsnetzen auch wenn sie nicht im BSI-Gesetz als kritische Infrastruktur bestimmt wurden
Was ist zu melden
  • Störungen, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes geführt haben oder führen können
Fristen
  • Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), i. d. R. innerhalb von 24h
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Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind u. a. zu Meldungen signifikanter IT/OT-Störungen an das BSI verpflichtet. Der Schwerpunkt liegt auf der Absicherung volkswirtschaftlich oder sicherheitsrelevanter Unternehmen.

Hinweis: Dieser Abschnitt ergänzt KRITIS und wird perspektivisch mit den NIS2-Kategorien verzahnt, sobald die Direktive offiziell in nationales Recht übertragen wurde.

Rechtsgrundlage
  • BSIG § 8f
Wer ist betroffen?
  • UBI-Kategorien (z. B. Rüstung/VS-Produkte; Top-Unternehmen nach Wertschöpfung; bestimmte Störfall-Betriebe)
Was ist zu melden
  • IT/OT-Störungen i. S. d. § 8f.
Fristen
  • Unverzüglich (teils gestuft nach UBI-Klasse)
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Das TKG verlangt von Betreibern öffentlicher TK-Netze/-Dienste die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle an BNetzA und BSI sowie datenschutzrelevanter Vorfälle an BNetzA und BfDI. Ziel ist die Sicherung von Verfügbarkeit und Sicherheit elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes. Die Pflichten bestehen parallel zu ggf. anwendbarer DSGVO/NIS2.

Rechtsgrundlage
  • TKG § 109 Absatz 5
  • TKG §§ 168/169
Wer ist betroffen?
  • Öffentliche TK-Netzbetreiber und Anbieter öffentlich zugängl. TK-Dienste
Was ist zu melden
  • Sicherheitsvorfälle mit signif. Auswirkung auf Betrieb/Dienst
  • Datenschutzverletzungen bei TK-Diensten
Fristen
  • Unverzüglich (Sicherheitsvorfall)
  • 24 h (Datenschutzverletzung)
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eIDAS verpflichtet Vertrauensdiensteanbieter, Sicherheitsverletzungen und Integritätsverluste ihrer Dienste unverzüglich der nationalen Aufsicht zu melden. Kerninhalt ist der Erhalt des Vertrauens in qualifizierte elektronische Signaturen, Siegel und zugehörige Dienste.

Rechtsgrundlage
  • eIDAS - Art. 19
Wer ist betroffen?
  • (Qualifizierte) Vertrauensdiensteanbieter (Signaturen, Siegel, Zeitstempel, Zertifikate etc.)
Was ist zu melden
  • Sicherheitsverletzung/Integritätsverlust des Dienstes
Fristen
  • Unverzüglich, i. d. R. innerhalb 24 h
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Der Cyber Resilience Act schafft EU-weit Sicherheits- und Meldepflichten für Produkte mit digitalen Elementen über den gesamten Lebenszyklus. Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle über eine zentrale Plattform (ENISA) melden und ein wirksames Vulnerability-Management betreiben. Ziel ist ein höheres Mindestschutzniveau für vernetzte Hardware und Software.

Hinweis: zum aktuellen Zeitpunkt ist der Cyber Resilience Act noch nicht vollständig in Kraft getreten. Meldepflichten gelten derzeit voraussichtlich ab 11.09.2026.

Rechtsgrundlage
  • CRA
Wer ist betroffen?
  • Hersteller/Importeure/Vertreiber von „Produkten mit digitalen Elementen“ (Software/Hardware)
Was ist zu melden
  • Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle am Produkt
Fristen
  • Frühwarnung innerhalb 24 h
  • Detail innerhalb 72 h
  • Final typischerweise innerhalb 14 Tage (Schwachstelle) / Innerhalb 1 Monat (Incident)
An wen melden / Kanal
  • ENISA & koord. CSIRT via Single Reporting Platform

Die MDR-Vigilanz verpflichtet Hersteller von Medizinprodukten/IVD zur Meldung schwerwiegender Vorkommnisse und Feldsicherheitsmaßnahmen an die zuständigen Stellen (in DE: BfArM). Auch cyberbedingte Beeinträchtigungen können meldepflichtig sein, wenn Patientensicherheit betroffen ist. Kern ist die kontinuierliche Überwachung der Produktsicherheit nach dem Inverkehrbringen.

Rechtsgrundlage
  • MDR - Art. 87
Wer ist betroffen?
  • Hersteller von Medizinprodukten/IVD (ggf. Betreiber/Anwender mit eigenen Pflichten)
Was ist zu melden
  • Schwerwiegende Vorkommnisse / FSCA (auch wenn Ursache Cybersecurity ist)
Fristen
  • Sofort, spätestens innerhalb 15 Tagen
  • innerhalb 10 Tagen (Tod/unerwartete schwerwiegende Verschlechterung)
  • innerhalb 2 Tagen (ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit)
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Die Marktmissbrauchsverordnung verpflichtet Emittenten, Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen; schwerwiegende Cybervorfälle können eine solche Information darstellen. Ein Aufschub ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und muss dokumentiert werden. Ziel ist Markttransparenz und der Schutz von Anlegern.

Rechtsgrundlage
  • MAR - Art. 17
Wer ist betroffen?
  • Börsennotierte Emittenten (alle Branchen)
Was ist zu melden
  • Insiderinformation – ein massiver Cybervorfall kann ad-hoc-pflichtig sein (kursrelevant)
Fristen
  • Unverzüglich / so bald wie möglich
  • Aufschub unter Bedingungen möglich
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Anbieter zugelassener TI-Komponenten, -Dienste und -Anwendungen sowie Betriebsleistungen müssen Sicherheits-/Betriebsstörungen mit TI-Bezug melden. Die gematik hat zudem eigene Meldepflichten u. a. gegenüber BSI/BMG und koordiniert Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Ziel ist die Aufrechterhaltung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur.

Rechtsgrundlage
  • § 329 SGB V
Wer ist betroffen?
  • Anbieter zugelassener Komponenten, Dienste und Anwendungen im Rahmen der Gematik
Was ist zu melden
  • Erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit
Fristen
  • Unverzüglich, i. d. R. innerhalb von 24h
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Unternehmen der Zivilluftfahrt (z. B. Luftfahrtunternehmen, Flughäfen, Lieferkettenakteure) müssen Cybersicherheitsmaßnahmen nach EU-DVO 2019/1583 umsetzen und relevante Vorfälle an die zuständige Luftsicherheitsbehörde melden. Der Kern ist die Integration von Cyber-Vorgaben in das bestehende Luftsicherheitsregime.

Rechtsgrundlage
  • §§ 5 und 8 LuftSiG bzw. DVO EU 2019/1583
Wer ist betroffen?
  • Betreiber und Stellen im Rahmen von Luftverkehrsaktivitäten der zivilen Luftfahrt
Was ist zu melden
  • erhebliche Störungen der Informationssicherheit
Fristen
  • Unverzüglich, i. d. R. innerhalb von 24h
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Genehmigungsinhaber melden meldepflichtige Ereignisse (inkl. IT-bedingter Störungen sicherheitswichtiger Systeme) unverzüglich an die Aufsicht (§ 6 AtSMV). IT-Sicherheitsvorfälle in kerntechnischen Anlagen sind zudem dem BSI zu melden; dieses leitet an die zuständigen Atomaufsichten weiter (§ 44b AtG). Bei (über-)regionalen Notfällen wird das radiologische Lagezentrum des Bundes eingebunden (§ 106 StrlSchG).

Rechtsgrundlage
  • § 6 AtSMV
  • § 44b AtG
  • § 106 StrlSchG
Wer ist betroffen?
  • Inhaber einer Genehmigung
Was ist zu melden
  • Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Gefährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit der betroffenen kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit führen können
Fristen
  • Unverzüglich, i. d. R. innerhalb von 24h
An wen melden / Kanal

Aus individuell geschlossenen Verträgen mit Partnern, Kunden, Zulieferern und Dienstleistern können sich Meldepflichten ergeben. Diese sind individuell zu prüfen.

Rechtsgrundlage
  • Individuell vertraglich festgehaltene SLAs, SLOs, etc.
Wer ist betroffen?
  • Alle Unternehmen
Was ist zu melden
  • aus individuellen Anforderungen
Fristen
  • aus individuellen Anforderungen
An wen melden / Kanal
  • aus individuellen Anforderungen

Eine Meldung von Angriffen kann an bestehende Informationsverbünde erfolgen, bspw. CERTs des Bundes und der Länder.

Rechtsgrundlage
  • Keine
Wer ist betroffen?
  • Alle Unternehmen
Was ist zu melden
  • Informationen zur Cybersicherheitslage und zu Cyber Angriffen
Fristen
  • Keine
An wen melden / Kanal
  • Informationsverbund (individuell)

Eine Meldung an die Polizei kann hilfreich sein und ist für die Strafverfolgung unerlässlich.

Rechtsgrundlage
  • Keine
Wer ist betroffen?
  • Alle Unternehmen
Was ist zu melden
  • Individuell
Fristen
  • Keine
An wen melden / Kanal

Hinweis:

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt einen praxisorientierten Überblick über Meldepflichten bei Cybervorfällen (DE/EU) mit Stand September 2025. Prüfen Sie im Einzelfall geltende nationale Umsetzungsakte, Behördenguidance und aktuelle Formulare. Für eine individuelle Prüfung und Beratung kontaktieren Sie uns gern!

Dieser Artikel wurde verfasst von

Jannik Schmied
Consultant, Cyber Incident Response & Crisis Center (CIRCC)
Tobias Kasch
Senior Manager, Cyber Incident Response & Crisis Center (CIRCC)